Spital: bei einem Aufenthalt in einer allgemeinen Abteilung eines anerkannten Spitals in Ihrem Wohnkanton. Ausnahme: Die Kosten werden auch übernommen, wenn aus zwingenden medizinischen Gründen Leistungen nicht im Kanton durchgeführt werden können oder Sie auf notfallmässige Leistungen ausserhalb Ihres Wohnkantons angewiesen sind.
Teilstationäre Einrichtungen: Aufenthalt in einer teilstationären Einrichtung wie psychiatrische Kliniken oder Tagesaugenkliniken. Nach der Behandlung haben Sie das Recht, sich noch einige Stunden in den Räumlichkeiten aufzuhalten, nicht aber zu übernachten.
Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen: Diese müssen allerdings ambulant, bei Hausbesuchen im Spital oder im Pflegeheim durchgeführt werden. Diese Behandlungen müssen von Ärzten oder Chiropraktikern durchgeführt werden.
Physiotherapie auf ärztliche Anweisung: Die Behandlung muss von einem anerkannten Therapeuten durchgeführt werden und es dürfen höchstens neun Sitzungen innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der ärztlichen Anordnung stattfinden.
Ergotherapie auf ärztliche Anweisung: Hier muss die Behandlung bei einem anerkannten Therapeuten stattfinden. Übernommen werden hier bis zu sechs Sitzungen. Bei weiteren Sitzungen kann der Arzt die Anordnung wiederholen.
Krankenpflege: sofern diese zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim durchgeführt wird.
Ernährungsberatung auf ärztliche Anordnung: Hier haben Sie das Anrecht auf sechs Sitzungen, sofern diese vom Arzt angeordnet werden. Bei Bedarf kann die ärztliche Anordnung wiederholt werden.
Diabetesberatung auf ärztliche Anordnung: Hier werden zehn Sitzungen auf ärztliche Anordnung übernommen. Diese können bei Bedarf wiederholt werden. Pro Jahr werden aber maximal 20 Sitzungen von Ihrer Krankenkasse übernommen.
Logopädie auf ärztliche Anordnung: Hier werden zwölf Sitzungen innerhalb von drei Monaten übernommen. Übersteigt die Sitzungszeit 60 Stunden pro Jahr, muss ein Spezialist herbeigezogen werden.
Ärztliche Psychotherapie: Sie haben ein Anrecht auf maximal zehn Abklärungs- und Therapiesitzungen. Für die Kostenübernahme von weiteren 30 Stunden muss der behandelnde Arzt spätestens nach sechs Sitzungen dem Vertrauensarzt eine Meldung über die begonnene Behandlung einreichen.
Ausland: Im Ausland werden die Kosten nur für notfallmässige Behandlungen übernommen. Es wird nur der doppelte Betrag übernommen, was die gleiche Behandlung in der Schweiz kosten würde. Europaweit reicht das in der Regel. In Ländern wie Amerika, Kanada, Australien und Japan benötigen Sie eine zusätzliche Versicherung, da die Behandlungskosten in diesen Ländern viel höher sind.
Transporte und Rettungsaktionen: Hier übernimmt Ihre obligatorische Grundversicherung 50 Prozent der medizinischen Rettungsaktion; maximal aber 5 000 Franken. Bei Transporten, bei der keine direkte Lebensgefahr besteht, ebenfalls 50 Prozent; maximal aber 500 Franken.
Badekuren: Hier werden Behandlungskosten von maximal 21 Tagen pro Jahr in der Höhe von zehn Franken pro Tag übernommen.
Pflegeleistungen: Die Pflegeleistung muss in einem anerkannten Pflegeheim erfolgen. Hier resultieren kantonal unterschiedliche Leistungen. Grundsätzlich kann der Arzt maximal 60-Spitex-Stunden pro Quartal verordnen.
Alternativmedizin: Durch die Grundversicherung werden seit dem 1. Juli 2005, ausser Akkupunktur, keine alternativ-medizinische Leistungen mehr übernommen.
Analysen und Arzneimittel: Gemäss der Analysen-, Arzneimittel- und Spezialitätenlisten werden gewissen Leistungen übernommen.
Mittel und Gegenstände: Gemäss der Krankenpflege-Leistungsverordnung (Art. 20, Anhang) werden die dort aufgeführten Mittel und Gegenstände von der Grundversicherung übernommen.
Geburtsgebrechen: Geburtsgebrechen, welche nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden, deckt die Grundversicherung.
Zusatzleistungen bei Mutterschaft: Die Grundversicherung deckt von Ärzten und Hebammen durchgeführte und ärztlich angeordnete Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft. Es werden auch Entbindungen zu Hause, in teilstationären Einrichtungen sowie in der allgemeinen Abteilung des Spitals im Wohnkanton übernommen. Zusätzlich sind die Kosten von maximal drei Stillberatungen gedeckt. Bei allen Leistungen bei Mutterschaft wird weder Franchise noch Selbstbehalt erhoben.
Strafloser Abbruch der Schwangerschaft: Diese Leistungen werden von der Grundversicherung erbracht.
Leistungen bei zahnärztlicher Behandlung: Hier werden nur Behandlungskosten übernommen, die durch nicht vermeidbare Erkrankungen des Kausystems in Zusammenhang mit einer schweren Allgemeinkrankheit und deren Folgen entstehen.
Medizinische Prävention:
Max. 8 Untersuchungen des Gesundheitszustandes und der normalen kindlichen Entwicklung bei Kindern im Vorschulalter
Screening auf Phenylketonurie, Galaktosämie, Biotinidasemangel, adrenogenitales Syndrom, Hypothyreose und Vitamin-K-Prophylaxe
HIV-Tests bei Neugeborenen HIV-positiver Mütter
HIV-Tests bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind
Gynäkologische Untersuchung (die ersten beiden Untersuchungen im Jahresintervall, danach alle 3 Jahre)
Kolonoskopie bei familiärem Kolonkarzinom
Diverse Vorsorge- und Schutzimpfungen, z. B. Diphterie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Masern, Mumps und Röteln bei Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahre
Booster-Impfung: Diphterie und Tetanus bei Erwachsenen (alle 10 Jahre)
Tetanus Booster-Impfung nach einer Verletzung
Haemophilus-influenzae-Impfung bei Kleinkindern bis 5 Jahre
Grippe-Impfungen bei Personen, die älter als 65 Jahre sind oder an einer schweren Erkrankung leiden
Hepatitis-B-Impfung generell für alle Altersgruppen. Bei Neugeborenen positiver Mütter und Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. Im Vordergrund steht die Reihenimpfung der 11- bis 15-jährigen
Untersuchungen der Haut bei familiär erhöhtem Melanomrisiko
Mammografie bei familiärem Mammakarzinom
Mammografie als Massnahme der Prävention ab dem 50. Altersjahr (alle 2 Jahre; jährlich für Frauen, deren Mutter, Tochter oder Schwester an Brustkrebs erkrankt sind)
Vitamin-D-Gabe zur Rachitisprophylaxe während des 1. Lebensjahres
Sonografisches Hüftscreening nach Graf bei Neugeborenen (im Alter von 0-6 Wochen)
Brillengläser und Kontaktlinsen: Die Krankenkassen übernehmen Leistungen bis 180 Franken pro Jahr für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Bei Erwachsenen beträgt der Betrag alle fünf Jahre 180 Franken. Die Leistungen wirken sich auf die Franchise und den Selbstbehalt aus.