Was ist die Prämienverbilligung?

Am 1. Januar 1996 wurde das Krankenversicherungsgesetz (KGV) in der Schweiz eingeführt. Es bestimmt neben der Leistungen der Grundversicherung unter anderem die Regelung der Prämienverbilligung. Diese Prämienverbilligungen würden für Versicherte eingeführt, welche in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, das heisst, ihr steuerbares Einkommen übersteigt eine bestimmte Höhe nicht. Diese Personen haben ein Anrecht auf eine Verbilligung der Krankenkassenprämien, da das Gesetz vorsieht, dass diesen Personen einen angemessenen Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen zusteht.

Wer hat ein Anrecht auf Prämienverbilligung?

Neben Personen, die in der Schweiz leben, haben noch andere Personen das Anrecht auf Prämienverbilligung. Dies sind Personen mit einem Anknüpfungspunkt in der Schweiz (Wohnsitz, Arbeitsort) und Bezügerinnen und Bezüger der schweizerischen Arbeitslosenkasse, welche ihren Wohnsitz in einem EU-Staat, Norwegen oder Island haben. Aber auch Rentnerinnen und Rentner und dessen Familienangehörigen mit einem Anknüpfungspunkt in der Schweiz, welche in einem EU-Staat, in Norwegen oder Island leben, haben ein Anspruch auf Prämienverbilligung.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

Unter welchen Umständen Sie von der Prämienverbilligung profitieren, ist kantonal geregelt. Daher gilt keine allgemeine Einkommensgrenze. Die individuelle Prämienverbilligung wird an der AHV-Zweigstelle Ihres Wohnorts bearbeitet. Dort können Sie auch die benötigten Formulare beziehen. Aus der untenstehenden Tabelle können Sie jeweils die Adresse und die Internetadresse Ihrer AHV-Zweigstelle entnehmen. Viele Ausgleichskassen bieten die Formulare gleich online an.