Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, besser bekannt als AHV, wurde im Jahr 1948 eingeführt und wurde mehrmals revidiert. Letzes Mal wurde die 11. AHV-Revision im Jahr 2004 vom Schweizer Stimmvolk abgelehnt. Die AHV bildet zusammen mit der Invalidenversicherung (IV) die 1. Säule des schweizerischen Drei-Säulen-Prinzips.
Die 1. Säule dient zur Existenzsicherung. Wie einige wenige Versicherungen in der Schweiz ist auch die AHV eine obligatorische Versicherung für alle, die in der Schweiz wohnhaft sind oder hier arbeiten. Der Zweck der AHV ist es, Altersrentner eine Alters- und Hinterlassenenrente, Hilflosenentschädigungen sowie Hilfsmittel zu entrichten. Somit sind alle Versicherten und Hinterlassenen anspruchsberechtigt. Für Ausländer gelten besondere Bestimmungen.
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