Eine Anzeigepflichtverletzung besteht dann, wenn die anzeigepflichtige versicherte Person bei einem Abschluss einer Versicherung erhebliche Gefahrentatsachen, welche ihm bekannt sind, falsch oder nicht richtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Ein einem solchen Fall ist die Versicherungsgesellschaft nicht an den Versicherungsvertrag gebunden, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme der Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktritt. Dies gilt auch, wenn die Angaben im Antrag von einer Drittperson gemacht wurden. Mit der Unterschrift bestätigt der Antragssteller, dass er alle Fragen wahrheitsgetreu beantwortet wurden.
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