Invalidenversicherung

Die Invalidenversicherung (IV) bildet zusammen mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) die erste Säule des Drei-Säulen-Prinzips dar. Da es sich um die staatliche Vorsorge handelt, sind beide Versicherungen für Personen, welche in der Schweiz wohnhaft sind, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben oder im Ausland für einen Schweizer Arbeitgeber tätig ist, obligatorisch. Die eidgenössische Invalidenversicherung trat 1960 in Kraft.

Als oberster Grundsatz der Invalidenversicherung steht nicht das Ausbezahlen von Renten, sondern die Wiedereingliederung im Vordergrund. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht nach erfolgtem Eingliederungsverfahren und wenn während 365 Tagen oder mehr eine ununterbrochene Erwerbstätigkeit vorliegt. Die IV richtet neben dein einfachen und Ehepaar-Invalidenrenten auch Ergänzungsleistungen und Zusatzrenten für den Ehepartner sowie auch Kinderrenten aus.