Beim Kontrahierungszwang ist der Versicherer nicht frei in der Gestaltung seiner Vertragsbeziehung zum Leistungserbringer. Dies aus dem Grund, weil der neue Leistungserbringer unter Berücksichtigung der Bestimmungen eines Tarifvertrags in der Grundversicherung tätig sein kann, darf dies der Versicherer nicht ablehnen.
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