Unter Kostenneutralität versteht man, dass sich während der TARMED-Einführungsphase die Brutto-Kosten, welche von den KVG-Versicherer bezahlt werden, aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die ärztliche Behandlung ambulant im Spital und in der freien Praxis pro Kopf und pro Zeiteinheit gegenüber dem festgesetzten Basisjahr nicht verändern dürfen.
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