Das Regressrecht kommt dann zur Anwendung, wenn zwei oder mehrere Personen, meistens aus verschiedenen Rechtsgründen, für denselben Schaden ersatzpflichtig werden. Dies kann eintreffen, wenn eine Drittperson der versicherten Person einen Schaden zufügt, für den die Versicherungsgesellschaft aufgrund des Versicherungsvertrags aufkommt. Dann stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Versicherung, soweit dem Geschädigten der Schaden worden ist, die geleistete Schadenszahlung von Verursacher zurückfordern kann. Das Regressrecht stützt sich auf OR 51 und VVG 72 (Subrogation). Hat der Schadensverursacher den Schaden schuldhaft aus unerlaubter Handlung beigeführt, kann der Versicherer das Regressrecht nach VVG 72 anwenden. Hat der Verursacher des Schadens gegenüber dem Geschädigten wie der Versicherer einzig aus Vertrag einzustehen, kann der Versicherer das Regressrecht nur im Fall einer Grobfahrlässigkeit (OR 51) anwenden. Bei der Personennummerversicherung ist das Regressrecht fremd. Hier kommt das Kumulationsprinzip zur Anwendung.
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